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Energiesparverordnung: Energie sparen ist Pflicht Energiesparverordnung: Energie sparen ist Pflicht  

Die Energieeinsparverordnung

Leitfaden für Hausbesitzer

Seit dem 01.02.2002 gilt in Deutschland die Energieeinsparverordnung (EnEV). Die Energieeinsparverordnung wurde 2007 überarbeitet und enthält Regelungen zur Energieeffizienz der Gebäudetechnik und Gebäudedämmung für Bestands- und Neubauten sowie Regelungen zum Gebäudeenergieausweis.

Für wen gilt die Energieeinsparverordnung

Bewohnen Sie ein Haus, das maximal zwei Wohneinheiten hat, schon vor dem 1. Februar 2002, hat die Energieeinsparverordnung keine großen Auswirkungen auf Sie. Sind Sie jedoch nach dem 01.02.2002 als Eigentümer in ein solches Haus eingezogen oder haben Sie es gekauft, gilt für Sie die Energieeinsparverordnung.

Was beinhaltet die Energieeinsparverordnung

In der Energieeinsparverordnung sind Werte für den Energieverbrauch und die Gebäudedämmung festgelegt, die sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden eingehalten werden müssen. Man spricht hier von Grenzwerten für den sogenannten Jahres-Primärenergiebedarf und für den Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes.

Bei Neubauten sollte dies von vornherein berücksichtigt und in die Planungen mit einbezogen werden. Planer sind durch die Energieeinsparverordnung zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet. Ferner ist in der Energieeinsparverordnung auch die Regelung zum sogenannten Gebäudeenergieausweis enthalten. Dieser gibt bei Neubauten Auskunft über den voraussichtlichen Energiebedarf eines Gebäudes und ist  zusammen mit dem Bauantrag einzureichen. Bei Bestandsgebäuden gibt es differenzierte Regelungen zum Gebäudeenergieausweis.

Auch Bestandsgebäude müssen gemäß der Energieeinsparverordnung teilweise nachgerüstet werden. Bei Gebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten, von denen der Eigentümer vor Einführung der Energieeinsparverordnung eine selbst bewohnt hat, müssen die meisten Nachrüstungen nur vorgenommen werden bei:

- Gebäudeverkauf und Einzug eines neuen Eigentümers
- Einzug des Eigentümers nach dem 01.02.2002

Man unterscheidet dabei zwischen unbedingten Forderungen der Energieeinsparverordnung zur Nachrüstung von Bestandsgebäuden und bedingten Forderungen. Bedingte Forderungen müssen nur dann erfüllt werden, wenn ohnehin eine Modernisierung ansteht. Unbedingte Forderungen müssen durch den neuen Hausbesitzer auf alle Fälle erfüllt werden.

Unbedingte Forderungen

Bei Eigentümerwechsel oder Neueinzug eines Eigentümers nach dem 01.02.2002 müssen ungedämmte, oberste Geschossdecken zwischen beheizten Wohnräumen und unbeheizten Dachräumen gedämmt werden, wenn diese Dachräume nicht begehbar, aber zugänglich sind (z.B. Kriechspeicher). Die Dämmung muss so erfolgen, dass ein festgelegter sogenannter Wärmedurchgangskoeffizient nicht überschritten wird. Diese Dämmung muss umgehend erfolgen.

Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 aufgestellt wurden und mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden (z.B. mit Erdöl oder Erdgas), mussten durch den neuen oder den neu einziehenden Eigentümer bis zum 31.12.2008 außer Betrieb genommen werden. Für diese Maßnahme gilt aber noch eine Übergangszeit von 2 Jahren ab Eigentumsübergang bzw. ab Selbstbezug.

Von den neuen Besitzern bzw. Bewohnern muss ferner die Dämmung aller Warmwasserrohre und Armaturen, die frei liegen - also nicht in Wänden verlaufen - sofort vorgenommen werden. Die Energieeinsparverordnung gewährt hierfür keine Frist und gibt genaue Dämmstärken vor.

Soweit Zentralheizungen vorhanden sind, müssen diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Steuerung der Wärmezufuhr und zur Steuerung elektrischer Antriebe ausgestattet werden. Auch diese Maßnahme muss sofort, also ohne Übergangsfrist, nach dem Eigentumsübergang erfolgen.

Gleiches gilt für die Installierung von Thermostaten zur raumweiten Wärmeregulierung. Sind solche nicht vorhanden, müssen auch diese sofort nachgerüstet werden.

Bedingte Forderungen

Wird ein Gebäude in gewissem Umfang geändert, wird also beispielsweise eine Außenwanddämmung aufgebracht oder werden in größerem Umfang Fenster getauscht, müssen auch hierfür bestimmte Mindestwerte eingehalten werden. Diese können sich an den einzelnen Bauteilen orientieren, aber auch am Jahres-Primärenergiebedarf und am Transmissionswärmeverlust für Neubauten. Nachgerüstete Bestandsgebäude dürfen die für Neubauten vorgeschriebenen Grenzwerte um maximal 40 % übersteigen. Werden Anbauten von mehr als 50 m² vorgenommen, müssen diese jedoch die Werte von Neubauten einhalten.

Die bestehende Dämmung eines Gebäudes darf nicht einfach verschlechtert werden. Dies könnte z.B. bei einem Gebäude der Fall sein, dessen Fachwerk freigelegt werden soll.

Bei Auswechslung oder Einbau einer Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger müssen folgende Regelungen beachtet werden: Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung müssen die elektrische Leistungsaufnahme dem Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen anpassen können. Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet sein. Beim Ersetzen von Warmwasserleitungen und Armaturen muss deren Wärmeabgabe begrenzt werden.

Informieren Sie sich näher über den Gebäudeenergieausweis.

Quelle: Institut Bauen und Wohnen

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